Ihr Haushaltsauflöser für Bremen, Worpswede und umzu
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auftragerteilung Telefonisch, schriftlich, per Fax oder über elektronische Medien (E-Mail) erteilte Aufträge bzw. Auftragsbestätigungen sind für den Kunden verbindlich. Änderungen des Leistungsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien. Durch Vorabbesichtigungen allein kommt jedoch kein verbindlicher Auftrag zustande.
Eigentumsübergang Mit Beginn der Arbeiten gehen alle im Haushalt befindlichen Gegenstände mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Sonderabfällen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern vor oder bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart wurde oder die Gegenstände als “nicht zu entsorgen” vereinbart und dementsprechend markiert wurden. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer.
Preise Die im Festpreisangebot vereinbarte Vergütung umfasst alle mit der Durchführung des Auftrages zu erbringenden Leistungen, An- und Abfahrt, Abtransport der und ordnungsgemäße Entsorgung. Alle Preise verstehen sich als Kunden-Endpreise. Umsatzsteuer kann nicht gesondert ausgewiesen werden. Mehrkosten, die durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind oder bei Auftragserteilung trotz größter Sorgfalt nicht voraussehbar waren, können nach vorheriger Absprache mit dem Kunden gesondert berechnet werden. Etwaige gegebene "Trinkgelder" sind mit der Rechnung nicht verrechenbar.
Termine und Fristen Termine und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Fristen können sich in Folge von höherer Gewalt oder wegen Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung unmöglich macht, verlängern. Die Fristverlängerung berechtigt den Auftragnehmer, die Termine um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurück zu treten. Aus den Fristverlängerung kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.
Gefahrentragung Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Haushaltsauflösung. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über.
Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen Der Auftragnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet für Schäden, die Erfüllungsgehilfen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer bei Erfüllungsgehilfen die ordentliche Sorgfaltspflicht beachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Gewährleistung Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstleistungsauftrages. Weist die Dienstleistung nach Ansicht des Kunden Mängel auf, sind diese unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, sofern diese berechtigt sind. Bei Verstoß gegen diese Anzeigepflicht erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
Zahlungsbedingungen Der Auftraggeber zahlt seine Rechnung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt oder sofort vor Ort bei Abnahme der Leistung in bar. Nach schriftlicher Vereinbarung können verwertbare Gegenstände in Zahlung genommen werden. Eine spätere Rückgabe dieser Gegenstände an den Kunden ist ausgeschlossen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Haftungsbeschränkungen Schadenersatzansprüche gegen Auftragnehmer und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Darüber hinaus entfällt die Haftung für mittelbare Schäden. Nach Abnahme der Haushaltsauflösung ist, sofern im Abnahmeprotokoll nichts anderes vermerkt, von der Mängelfreiheit nach vertraglicher Vereinbarung auszugehen.
Gerichtsstand, Teilnichtigkeit Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages und der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu ersetzen.
Stand November 2016 |